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   BFH, 09.06.2010 - I R 107/09   

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https://dejure.org/2010,196
BFH, 09.06.2010 - I R 107/09 (https://dejure.org/2010,196)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2010 - I R 107/09 (https://dejure.org/2010,196)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - I R 107/09 (https://dejure.org/2010,196)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr

  • openjur.de

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 43, EG Art ... 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 7, DBA FRA Art 4 Abs 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, KStG § 8 Abs 1, GewStG § 7 S 1, GewStG § 9 Nr 3, EStG § 2a Abs 4 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 10d Abs 4, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • Bundesfinanzhof

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 43 EG, Art 48 EG, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 2 Abs 1 Nr 7 DBA FRA
    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste (hier: in Frankreich) bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • Betriebs-Berater

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • Betriebs-Berater

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • rewis.io

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerungsrecht Deutschlands für in einer in Frankreich gelegenen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von im Quellenstaat ...

  • rechtsportal.de

    Besteuerungsrecht Deutschlands für in einer in Frankreich gelegenen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von im Quellenstaat ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns ebenso wie des Gewerbeertrages im "Finalitätsjahr"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich mit Gewinnen in Deutschland?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht Deutschlands für in einer in Frankreich gelegenen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von im Quellenstaat ...

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ausländische Betriebsstättenverluste

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ausländische Betriebsstättenverluste ausnahmsweise im Finalitätsjahr abzugsfähig

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsanmerkung)

    Die Berücksichtigung finaler Verluste aus EU-Betriebsstätten bei der Gewerbesteuer - ein Paradoxon?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Kein Geld für Reform der Verlustverrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 35
  • BB 2010, 2013
  • BB 2010, 2546
  • DB 2010, 1731
  • DB 2010, 1733
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692).

    a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union, ehemals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), durch Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692) entschieden hat, verstößt die so verstandene Abkommensregelung im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.

    Im Einzelnen verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf das Urteil des EuGH in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692.

    Der EuGH erwähnt zu letzterem die Möglichkeit der Übertragung der Verluste auf einen Dritten (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692; vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005, I-10837, Tz. 55).

    Das aber kann nicht unterstellt werden und widerspräche auch den insoweit klaren Äußerungen des EuGH in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692.

  • BFH, 03.02.2010 - I R 23/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Darüber hatte der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (DStR 2010, 918, BStBl II 2010, 599) zu entscheiden.

    Es ist dann hier wie dort aber nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (im Ergebnis ebenso z.B. Cordewener, Internationale Wirtschafts-Briefe --IWB-- Fach 11, Gruppe 2, 989; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 2a Rz 5; derselbe, BFH/PR 2009, 16 und 2010, 274; Lamprecht, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 766; Schulz-Trieglaff, Steuern und Bilanzen 2009, 260, 263; Herkenroth/Striegel in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2a EStG Rz 10; Wagner, Der Konzern 2009, 235, 240; Lühn, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 90, 92; Lavrelashvili/Müller, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 2009, 164, 167; Köhler in Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.], Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Herzig, 2010, S. 953 ff., 960, 979 f.; s. auch Senatsurteil in DStR 2010, 918; anders z.B. Haslehner, Steuer und Wirtschaft International 2008, 561; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 327 f.; Knipping, IStR 2009, 275; Breuninger/Ernst, DStR 2009, 1981; Ditz/Plansky, Der Betrieb 2009, 1669, 1671; zweifelnd Jü.

    Der Senat erachtet die aufgezeigte Gemeinschaftsrechtslage sowohl im Hinblick auf die Körperschaftsteuer als auch auf die Gewerbesteuer in Anbetracht der zitierten Ausführungen des EuGH als eindeutig (s. bereits Senatsurteil in DStR 2010, 918).

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Zur Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer und damit auch zum Gewerbeertrag gehören nicht Einnahmen, die entweder unter keine Einkunftsart fallen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als steuerfrei behandelt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 84/74, BFHE 124, 204, BStBl II 1978, 267; Senatsurteil vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz etwas anderes ergibt oder soweit die steuerbefreiende Vorschrift mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 204, BStBl II 1978, 267; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437; vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 12.01.1978 - IV R 84/74

    Eine nach § 3 Nr. 8 EStG 1965 steuerfreie Entschädigung nach dem

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Zur Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer und damit auch zum Gewerbeertrag gehören nicht Einnahmen, die entweder unter keine Einkunftsart fallen oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften als steuerfrei behandelt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 84/74, BFHE 124, 204, BStBl II 1978, 267; Senatsurteil vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz etwas anderes ergibt oder soweit die steuerbefreiende Vorschrift mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 204, BStBl II 1978, 267; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437; vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Der EuGH erwähnt zu letzterem die Möglichkeit der Übertragung der Verluste auf einen Dritten (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692; vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005, I-10837, Tz. 55).

    Der strukturelle Inlandsbezug der Gewerbesteuer und damit das Territorialitätsprinzip widersprechen dem schon deswegen nicht, weil sich die Ausgangslagen dort und bei zwischenstaatlicher Vereinbarung der Freistellungsmethode nicht unterscheiden (s. auch EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-10837, Tz. 39 f.).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    An einer derartigen "Finalität" fehlt es zwar, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).

    Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt" (Slg. 2008, I-8061, dort Tz. 48 ff.) weiter präzisiert, dass "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen ... Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar ist, die in diesem Staat belegen ist und zu einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft gehört ... Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses der betreffenden Betriebsstätte mit der Besteuerung im Betriebsstättenstaat zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen kann, ist eine solche Beschränkung ausschließlich dem letztgenannten Staat zuzurechnen", da sich die Beschränkung nicht aus der fraglichen Steuerregelung ergäbe, sondern aus der Aufteilung der Steuerhoheit durch das zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Die Klägerin macht geltend, die in den Streitjahren erwirtschafteten Betriebsstättenverluste seien in Frankreich "definitiv" geworden; sie seien deswegen nach Maßgabe des Senatsurteils vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtslage im jeweiligen Verlustentstehungsjahr von der deutschen Bemessungsgrundlage abzuziehen: Zum einen habe das französische Steuerrecht lediglich einen auf fünf Jahre vortragsfähigen Verlustabzug ermöglicht.

    Auf das Senatsurteil in BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630, und die dort (für die parallele Abkommenslage mit Luxemburg) gegebenen weiteren Nachweise wird verwiesen.

  • BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Eine solche Situation ist vorliegend nach Lage der Dinge ebenso wenig zu beurteilen wie die Situation verbleibender Auslandsverlustvorträge aufgrund eines (erstmaligen) Wechsels in die unbeschränkte Steuerpflicht, über die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09 (DStR 2010, 693) zu entscheiden hatte.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Einer (abermaligen) Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 107/09
    Mit der seitens der Finanzverwaltung aufgeworfenen --und vom FG bestätigten-- Frage der (sog. umgekehrten) Inländergleichbehandlung im engeren Sinne (s. dazu bezogen auf die Gewerbesteuer BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; s. auch Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716) hat das nichts zu tun, ebenso wenig mit der Situation einer auf das Inland bezogenen konzernierten Besteuerung, über die der EuGH in der Sache "X-Holding" im Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 (DStR 2010, 427) zu befinden hatte.
  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

  • FG Düsseldorf, 08.09.2009 - 6 K 308/04

    Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland;

  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 147/08

    Notwendigkeit der Einbeziehung von französischen Betriebsstättenverlusten in die

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Einkünfte --auch solche negativer Art--, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen sind, sind folglich von vornherein nicht Bestandteil des Gewerbeertrags im Sinne (i.S.) von § 7 Satz 1 GewStG (Senatsurteil vom 09.06.2010 - I R 107/09, BFHE 230, 35, Rz 28).

    Der Senat hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteile vom 17.07.2008 - I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 230, 35; vom 05.02.2014 - I R 48/11, BFHE 244, 371; Senatsbeschluss vom 22.09.2015 - I B 83/14, BFH/NV 2016, 375).

    Als "tatsächliche" Umstände, die im Betriebsstättenfall zur "Finalität" führen können, hat der Senat insbesondere die Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe angesehen (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

    aa) Unter der Prämisse, die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit erfordere im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung die Berücksichtigung "finaler" Verluste aus in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten, hat der vorlegende Senat die Auffassung vertreten, dass die durch die ausländischen Betriebsstätten verursachten "finalen" Verluste auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer mindern müssten (Senatsurteil in BFHE 230, 35; ebenso z.B. Schön, IStR 2004, 289, 294; Braunagel, IStR 2010, 313; Kessler/Philipp, IStR 2010, 865; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 Rz 4a).

    a) Davon ausgehend, die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit erfordere im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung die Berücksichtigung "finaler" Verluste aus in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten, war der vorlegende Senat der Auffassung, die Verluste einer ausländischen Betriebsstätte seien dann "final" i.S. der Rechtsprechung des EuGH, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteile in BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630; in BFHE 230, 35; in BFHE 244, 371; Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 375).

    Als "tatsächliche" Umstände, die im Betriebsstättenfall zur Finalität führen können, hat der Senat insbesondere die Umwandlung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe angesehen (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil A vom 21.02.2013 - C-123/11, EU:C:2013:84, IStR 2013, 239, Rz 59) und auch des vorlegenden Senats (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).

  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09

    Berücksichtigung von Verlusten eines Klägers mit einer belgischen Betriebsstätte

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09, BFHE 230, 35) entschieden dass ein Verlustabzug abweichend von einer abkommensrechtlichen Regelung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht komme, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweise, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien (sog. finale Verluste).

    Die in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Regelung verstoße im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden könnten (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601).

    Es sei dann nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. m.w.N. zur Literatur).

    Das sei jedoch der Fall, wenn die Verluste im Ausland unbeschadet der dort herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich seien, also bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer endgültigen Aufgabe (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Das aber könne nicht unterstellt werden und widerspräche auch den insoweit klaren Äußerungen des EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Dabei erachtet der BFH aufgezeigte Gemeinschaftsrechtslage in Anbetracht von ihm zitierten Ausführungen des EuGH als eindeutig, so dass von einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV abgesehen werden könne (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Insoweit fehle es aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zum Rechtsfertigungselement der "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten" einschließlich der damit verbundenen Verhältnismäßigkeitsprüfung schon an einer klaren Linie des EuGH selbst (Benecke/Staats, IStR 2010, 668 Anm. zu BFH I R 107/09).

    Die Frage, wann das nationale Steuerrecht ausländische Betriebsstättenverluste als definitiv ansehen müsse, könne damit entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09 und I R 107/09) nicht als abschließend geklärt angesehen werden (Sedemund/Wegner, FR 2010, 883; Mitschke, IStR 2010, 670; des FR 2010, 24).

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09, a.a.O.) an, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit leer liefe, wollte man die "Finalität" von Verluste allein mit Rücksicht darauf verneinen, dass im Falle der (Wieder-)Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien eine Verlustnutzung in Belgien möglich wäre.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Literatur (Sedemund/Wegener FR 2010, 838; Beneke/Staats IStR 2010, 668; Mitschke DStR 2010 1368, Richter, BB 2010, 2734) geäußerten Bedenken an der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 107/09 geäußerten Auffassung.

    32 (a) Mit dem BFH (Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601 und vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005 I-10837) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der EuGH die Verlustverrechnung im Ansässigkeitsstaat zwar als "ultima ratio" ansieht, ein Ausschluss einer Verrechnung finaler Verluste im Stammhausstaat im Hinblick auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit aber über das hinaus ginge, was erforderlich wäre, um die mit der Regelung über den Ausschluss der Verlustverrechnung bezweckten Ziele - Verhinderung einer Steuerumgehung, Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten - zu erreichen.

  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Da sich der Begriff der Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744; vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 17.07.2008 I R 84/04, BStBl II 2009, 630).

    Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Steuerrecht (BFH-Urteile vom 05.02.2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963; vom 09.06.2010 I R 197/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Es ist nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Dies ist unter anderem bei einer endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Sollte dennoch z. B. durch Wiedereröffnung der Betriebsstätte eine Verlustnutzung in der Zukunft erfolgen, dürfte dann allerdings die "Finalität" der Verluste nachträglich entfallen und ein rückwirkendes Ereignis vorliegen, das gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO eine Bescheidänderung ermöglichen würde (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Besteht eine solche rechtliche Beschränkung - wie hier - bezogen auf den geltend gemachten Verlust nicht und stehen der Endgültigkeit des Verlustes auch keine tatsächlichen Umstände entgegen, so ist der "final" gewordene Verlust auch der Vorjahre zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).

    Der Senat nimmt deswegen, um Wiederholungen zu vermeiden, beispielhaften Bezug auf seine Urteile vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599), beide für die Abkommenslage mit Luxemburg, und vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35), dort für die Abkommenslage mit Frankreich, sowie seinen Beschluss vom 29. November 2006 I R 45/05 (BFHE 216, 149, BStBl II 2007, 398), dort für die Abkommenslage mit Österreich (s. auch FG Köln, Urteil vom 13. März 2013  10 K 2067/12, EFG 2013, 1430).

    Letzteres --die Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 230, 35-- gilt gleichermaßen für die unter den Beteiligten kontroverse Frage danach, ob die in Belgien erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht ermittelten und ihrer Höhe nach unstreitigen Verluste als sog. finale Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, weil sie in Belgien definitiv nicht mehr verwertet werden können und deswegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (nach Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C-115, 47) ihre Berücksichtigung in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat einfordert; jenem Staat wird für diesen Fall die "Ausfallbürgschaft" für die Abzugsfähigkeit der andernfalls gänzlich unberücksichtigt bleibenden Verluste abverlangt.

    Sollte sich eine derartige Verlustnutzung dennoch ergeben haben oder noch ergeben, böte das deutsche allgemeine Abgabenrecht vermittels § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die verfahrensrechtliche Handhabe, dem rückwirkend Rechnung zu tragen; auch dazu ist auf das Senatsurteil in BFHE 230, 35 zu verweisen.

    Da die in Rede stehenden Verluste solche des Streitjahres sind, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob das Streitjahr auch das Abzugsjahr im Sinne des sog. Finalitätsjahres ist (s. auch dazu Senatsurteil in BFHE 230, 35, sowie Senatsbeschluss vom 9. November 2010 I R 16/10, BFHE 231, 554).

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Der Senat hat eine derartige "Finalität" angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Senatsurteil in BFHE 244, 371, unter Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35; s. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. September 2015 I B 83/14, BFH/NV 2016, 375; Darstellung der Rechtsentwicklung bei Brandis in Beck-Festgabe für Franz Wassermeyer, 2015, S. 433 [dort Nr. 59: Finale Auslandsverluste]; s.a. Hey in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 161; Kögel, ebenda, S. 205; Schnitger in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 361).
  • FG Hessen, 04.09.2018 - 4 K 385/17

    Abzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Das gleiche gilt für Zwecke der Gewerbesteuer (so auch schon BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 vor der EuGH-Entscheidung "Timac Agro").
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

    Es stellt sich daher hier die Frage, ob derartige finale Verluste i.S.d. Marks & Spencer-Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. dazu aktuell EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, Slg. 2013, I-00000; Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 392, Rdnr. 49) und/oder der den Gerichtshof auslegenden obersten Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. hier z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE 230, 35) vorliegen, die entgegen der allgemeinen Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode dazu zwingen, Verluste zum Nachteil des nationalen Steueraufkommens aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren.

    Er vermag sich auch nicht der Rechtsprechung des BFH anzuschließen, wonach in den Fällen des hier einschlägigen § 2a Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG durch das deutsche EStG eine Endgültigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstellt werde (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 Rdnr. 18).

    Nach der (auslegenden) Rechtsprechung des BFH führt dies dazu, dass Betriebstättenverluste, die infolge gesetzlicher Beschränkungen im Staat der Betriebstätte nicht berücksichtigt werden können (z.B. zeitlich beschränkter Verlustvortrag), nicht in den Ansässigkeitsstaat des Stammhauses importiert werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, Rdnr. 23; BFH in BFHE 230, 35 Rdnr. 17, 18 mit umfangreichen Nachweisen zur Literatur).

    Ein Verlustimport sei aber nach Maßgabe der Marks & Spencer-Entscheidung vorzunehmen, wenn nicht Verlustabzugsbeschränkungen oder -verbote, sondern tatsächliche Gegebenheiten für die Nichtberücksichtigung der Verluste im Quellenstaat ursächlich seien (BFHE 230, 35, Rdnr. 18).

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

    Insoweit verweist sie auch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juni 2010 (I R 107/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 230, 35, Sammlung der - nicht amtlich veröffentlichten - Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1744), wonach finale Verluste bei Auslandbetriebsstätten unter anderem dann vorliegen, wenn die Betriebstätte übertragen wird.

    Entgegen der Auffassung des BFH in dem Verfahren zum Aktenzeichen I R 107/09 sei die Frage der Behandlung eines Falles mit der Einstellung einer ausländischen Betriebstätte bisher durch den EuGH nicht geklärt.

    Dies gilt hier umso mehr, als hinsichtlich der teilweise vergleichbaren Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Feststellung ausländischer Verluste nach § 10d EStG die Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017; dazu Gosch a.a.O. Rdnr: 5b, Fußnote 7 m.w.N.).

    Danach ist aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Feststellung gemäß § 2a EStG nicht mehr durchzuführen, da der Verlust teilweise durch Verrechnung mit den positiven Einkünften der Klägerin im Inland verbraucht würde und im Übrigen nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG festzustellen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; ebenso Probst a.a.O. Rdnr. 433, 436.1; Frotscher a.a.O. Rdnr. 57; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, BFH/NV 2010, 1017).

    Eine derartige gesonderte Feststellung auch finaler verbleibender ausländischer Verlustvorträge kommt aus Gründen der Gleichbehandlung mit verbleibenden Inlandsverlusten allenfalls von jenem Veranlagungszeitraum an in Betracht, in dem die Finalität erstmals feststeht, eine vollständige Verlustnutzung jedoch in diesem Veranlagungszeitraum auf Grund fehlender positiver Einkünfte (teilweise) ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744; ebenso Probst a.a.O. Rdnr. 433, 436.1; Frotscher a.a.O. Rdnr. 57; Gosch a.a.O. Rdnr. 5b).

    Auch die einschlägige Literatur (vgl. z.B. Gosch a.a.O. Rdnr. 5b; Frotscher a.a.O. Rdnr. 57; Probst a.a.O. Rdnr. 433, 436.1; von Brocke/Auer, Praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit dem Abzug finaler ausländischer Betriebstättenverluste, DStR 2011, 57) geht im Anschluss an die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2010, 1744 im Wesentlichen einhellig davon aus, dass eine vorherige Feststellung später final werdender ausländischer Betriebstättenverluste nicht erforderlich ist.

  • BFH, 09.11.2010 - I R 16/10

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

    Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).

    Zur Begründung genügt im Grundsatz der --den Beteiligten bereits gegebene-- Hinweis auf das Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35).

  • BFH, 22.02.2023 - I R 35/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Einkünfte --auch solche negativer Art--, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen sind, sind folglich von vornherein nicht Bestandteil des Gewerbeertrags i.S. von § 7 Satz 1 GewStG (Senatsurteil vom 09.06.2010 - I R 107/09, BFHE 230, 35).

    Wie oben (II.2.b) ausgeführt, fallen die positiven wie negativen ausländischen Betriebsstätteneinkünfte im Fall der abkommensrechtlichen Freistellung bereits aufgrund des Verweises des § 7 Satz 1 GewStG auf die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung nicht in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, weshalb es insoweit nicht mehr zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 35).

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

  • BFH, 11.07.2018 - I R 52/16

    Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

  • BFH, 26.02.2014 - I R 56/12

    Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

  • BFH, 12.04.2023 - I R 44/22

    Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 69/17

    Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

  • FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06

    Anspruch auf Verlustausgleich zwischen den aus den Hollandfonds in einzelnen

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • FG Düsseldorf, 28.10.2014 - 6 K 50/10

    Steuermindernde Berücksichtigung von in niederländischen Betriebsstätten

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12

    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für ein in

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

  • FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 2067/12

    Steuerminderung in Deutschland durch endgültige Verluste im EU-Ausland

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 102/18

    DBA-USA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Zurechnung von vergeblichen

  • FG Münster, 17.09.2010 - 4 K 5045/03

    Einkünfte aus Beteiligung an österreichischer Personengesellschaft (Offene

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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.2010 - I R 100/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,259
BFH, 09.06.2010 - I R 100/09 (https://dejure.org/2010,259)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2010 - I R 100/09 (https://dejure.org/2010,259)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - I R 100/09 (https://dejure.org/2010,259)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • openjur.de

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • Bundesfinanzhof

    EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 7, DBA FRA Art 4 Abs 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, EStG § 10d
    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • Bundesfinanzhof

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 43 EG, Art 48 EG, Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 2 Abs 1 Nr 7 DBA FRA
    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • doppelbesteuerung.eu

    Ausländische Betriebsstättenverluste | Betriebsstätte. Verluste

  • IWW
  • riw-online.de

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat (hier: Frankreich)

  • Betriebs-Berater

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • rewis.io

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • rechtsportal.de

    Besteuerungsrecht Deutschlands für Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens in seiner in Frankreich gelegenen Betriebsstätte; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von Verlusten im Quellenstaat durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verluste ausländischer Betriebsstätten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht Deutschlands für Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens in seiner in Frankreich gelegenen Betriebsstätte; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von Verlusten im Quellenstaat durch einen ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Finalität" ausländischer Verluste

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ausländische Betriebsstättenverluste

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ausländische Betriebsstättenverluste ausnahmsweise im Finalitätsjahr abzugsfähig

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 30
  • BB 2010, 2013
  • DB 2010, 1731
  • BStBl II 2010, 1065
  • NZG 2010, 981
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.02.2010 - I R 23/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Darüber hatte der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 I R 23/09 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 918, BStBl II 2010, 599) zu entscheiden.

    Es ist dann hier wie dort aber nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (im Anschluss an das EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8061; im Ergebnis ebenso z.B. Cordewener, Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 11, Gruppe 2, 989; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 2a Rz 5; derselbe, BFH/PR 2009, 16, und 2010, 274; Lamprecht, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 766; Schulz-Trieglaff, Steuern und Bilanzen 2009, 260, 263; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2a EStG Rz 10; Wagner, Der Konzern 2009, 235, 240; Lühn, Betriebs-Berater 2009, 90, 92; Lavrelashvili/Müller, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 2009, 164, 167; Köhler in Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.], Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Herzig, 2010, S. 953 ff., 960, 979 f.; s. auch Senatsurteil in DStR 2010, 918; anders z.B. Haslehner, Steuer und Wirtschaft International 2008, 561; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 327 f.; Knipping, IStR 2009, 275; Breuninger/Ernst, DStR 2009, 1981; Ditz/Plansky, Der Betrieb 2009, 1669, 1671; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 18. November 2009  6 K 147/08, IStR 2010, 109; zweifelnd Jü.

    c) Der Senat erachtet die aufgezeigte Gemeinschaftsrechtslage auch (s. bereits Senatsurteil in DStR 2010, 918) für diejenige Konstellation, um die es im Streitfall geht, in Anbetracht der zitierten Ausführungen des EuGH als eindeutig.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692).

    a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union, ehemals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), durch Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692) entschieden hat, verstößt die so verstandene Abkommensregelung im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.

    Im Einzelnen verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf das Urteil des EuGH in Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692.

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061)     .

    Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt" (Slg. 2008, I-8061, dort Tz. 48 ff.) weiter präzisiert, dass "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen ... Diese Zuständigkeit beinhaltet auch, dass ein Staat für die Zwecke seines eigenen Steuerrechts nicht verpflichtet sein kann, die eventuell ungünstigen Auswirkungen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Staates zu berücksichtigen, die auf eine Betriebsstätte anwendbar ist, die in diesem Staat belegen ist und zu einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft gehört ... Selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses der betreffenden Betriebsstätte mit der Besteuerung im Betriebsstättenstaat zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen kann, ist eine solche Beschränkung ausschließlich dem letztgenannten Staat zuzurechnen", da sich die Beschränkung nicht aus der fraglichen Steuerregelung ergäbe, sondern aus der Aufteilung der Steuerhoheit durch das zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

    Es ist dann hier wie dort aber nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (im Anschluss an das EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8061; im Ergebnis ebenso z.B. Cordewener, Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 11, Gruppe 2, 989; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 2a Rz 5; derselbe, BFH/PR 2009, 16, und 2010, 274; Lamprecht, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 766; Schulz-Trieglaff, Steuern und Bilanzen 2009, 260, 263; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2a EStG Rz 10; Wagner, Der Konzern 2009, 235, 240; Lühn, Betriebs-Berater 2009, 90, 92; Lavrelashvili/Müller, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 2009, 164, 167; Köhler in Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.], Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Herzig, 2010, S. 953 ff., 960, 979 f.; s. auch Senatsurteil in DStR 2010, 918; anders z.B. Haslehner, Steuer und Wirtschaft International 2008, 561; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 327 f.; Knipping, IStR 2009, 275; Breuninger/Ernst, DStR 2009, 1981; Ditz/Plansky, Der Betrieb 2009, 1669, 1671; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 18. November 2009  6 K 147/08, IStR 2010, 109; zweifelnd Jü.

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Die Klägerin macht geltend, dieser Verlust sei in Frankreich teilweise "definitiv" geworden; er sei deswegen nach Maßgabe des Senatsurteils vom 17. Juli 2008 I R 84/04 (BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) und im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtslage im Streitjahr von der deutschen Bemessungsgrundlage abzuziehen: Das französische Steuerrecht ermögliche lediglich einen auf fünf Jahre vortragsfähigen Verlustabzug.

    Auf das Senatsurteil in BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630, und die dort (für die parallele Abkommenslage mit Luxemburg) gegebenen weiteren Nachweise wird verwiesen.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Einer (abermaligen) Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Das ist mit dem FG und in Einklang mit der Gemeinschaftsrechtslage --hier bei der in Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1), jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), verbürgten freien Wahl der Niederlassung-- sowie der Verwaltungspraxis (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 835) zu verneinen.
  • BFH, 24.02.2010 - IX R 57/09

    Zur Berücksichtigung von Auslandsverlusten

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Ebenfalls mag dahinstehen, ob ein etwaiger verbleibender Vortrag des ausländischen Betriebsstättenverlustes in die Feststellung nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 einzubeziehen wäre (vgl. dazu --allerdings für die Konstellation von Auslandsverlusten eines in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt Steuerpflichtigen-- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2010 IX R 57/09, DStR 2010, 693).
  • FG Hamburg, 18.11.2009 - 6 K 147/08

    Notwendigkeit der Einbeziehung von französischen Betriebsstättenverlusten in die

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Es ist dann hier wie dort aber nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (im Anschluss an das EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8061; im Ergebnis ebenso z.B. Cordewener, Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 11, Gruppe 2, 989; Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 2a Rz 5; derselbe, BFH/PR 2009, 16, und 2010, 274; Lamprecht, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 766; Schulz-Trieglaff, Steuern und Bilanzen 2009, 260, 263; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 2a EStG Rz 10; Wagner, Der Konzern 2009, 235, 240; Lühn, Betriebs-Berater 2009, 90, 92; Lavrelashvili/Müller, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht 2009, 164, 167; Köhler in Kessler/Förster/Watrin [Hrsg.], Unternehmensbesteuerung, Festschrift für Herzig, 2010, S. 953 ff., 960, 979 f.; s. auch Senatsurteil in DStR 2010, 918; anders z.B. Haslehner, Steuer und Wirtschaft International 2008, 561; Hohenwarter, Verlustverwertung im Konzern, 2010, S. 327 f.; Knipping, IStR 2009, 275; Breuninger/Ernst, DStR 2009, 1981; Ditz/Plansky, Der Betrieb 2009, 1669, 1671; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 18. November 2009  6 K 147/08, IStR 2010, 109; zweifelnd Jü.
  • FG Düsseldorf, 08.09.2009 - 6 K 308/04

    Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland;

    Auszug aus BFH, 09.06.2010 - I R 100/09
    Auch mit der anschließenden Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009  6 K 308/04 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 389).
  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Da sich der Begriff der Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744; vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 17.07.2008 I R 84/04, BStBl II 2009, 630).

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts vor nationalem Recht kommt ein Abzug der streitigen Betriebsstättenverluste nur dann in Betracht, wenn die Klägerin, die in Italien für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Italien für zukünftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; BFH-Urteile vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065; vom 09.06.2010I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

    Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Einkünfteermittlung nach deutschem Recht zu höheren negativen Einkünften führt als die Einkünfteermittlung nach dem Recht des Betriebsstättenstaates (BFH-Urteil vom 09.06.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065).

  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    a) Sie lassen sich insbesondere nicht auf die Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH) zum ausnahmsweisen Abzug sog. finaler Auslandsverluste stützen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Verlusten aus ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaften das EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg. 2005, I-10837 sowie bezogen auf Auslandsbetriebsstätten die Senatsurteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09, BFHE 230, 30, BStBl II 2010, 1065 sowie I R 107/09, BFHE 230, 35, jeweils m.w.N., insbesondere zur EuGH-Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2014 - 4 K 1134/12

    Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für ein in

    Der BFH habe im Urteil vom 9. Juni 2010 I R 100/09 entschieden, dass ein Verlustabzug im Ansässigkeitsstaat abweichend von den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen nur ausnahmsweise in Betracht komme, sofern der Steuerpflichtige nachweise, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien.

    Der BFH habe zudem in seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 2010 (I R 107/09, I R 100/09) präzisiert, dass finale Auslandsverluste ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die Verluste aus tatsächlichen Gründen im Betriebsstätten-Staat nicht mehr erfasst werden könnten.

    Der Einkunftsbegriff bezieht sich auf einen Nettobetrag, so dass nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (sog. Symmetriethese, ständige Rspr. des BFH, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161; Urteil vom 9. Juni 2010 I R 100/09 BStBl II 2010, 1065).

    Der BFH hat die Frage, wann in Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Inland "finale" Auslandsverluste berücksichtigt werden müssen, mit seinen Entscheidungen vom 9. Juni 2010 präzisiert (I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

  • FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06

    Anspruch auf Verlustausgleich zwischen den aus den Hollandfonds in einzelnen

    In mehreren Folgeentscheidungen hat der BFH schließlich die Grundsätze der finalen Verlustberücksichtigung präzisiert und weiter entwickelt (vgl. BFH-Urteile vom 9.6.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 und I R 100/09, BStBl II 2010, 1065 sowie BFH-Beschlüsse vom 3.2.2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599 und vom 9.11.2010 I R 16/10, BFHE 231, 554; kritisch zur Frage, ob der EuGH überhaupt an seinem Finalitätskriterium festgehalten hat etwa Mitschke, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 24 und Musil, Der Betrieb 2011, 2451 m.w.N.).

    Nach Auffassung des BFH fehlt es an einer Finalität der Verluste in der Regel dann, wenn diese im Betriebsstättenstaat aus Rechtsgründen nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig sind, etwa weil dieser nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (BFH-Urteil vom 9.6.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).

    Vielmehr ist es allein dem Betriebsstättenstaat zuzurechnen, wenn eine Verlustausnutzung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061; BFH-Urteil vom 9.6.2010 I R 100/09, BStBl II 2010, 1065).

  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

    Denn selbst wenn man unterstellt, dass das Zusammenwirken der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat mit der Besteuerung im Betriebsstättenstaat zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen kann, ist eine solche Beschränkung ausschließlich dem letztgenannten Staat zuzurechnen (EuGH-Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt vom 23. Oktober 2008 C-157/07, EU:C:2008:588, BStBl II 2009, 566; Senatsurteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09, BFHE 230, 30, BStBl II 2010, 1065; vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.2010 - 3 K 1314/07

    Berücksichtigung der mit der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal in 2004

    Die zur Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2a EStG ergangene Rechtsprechung ist auf Überschusseinkünfte zu übertragen (Anschluss an BFH-Urteile vom 9.6.2010 I R 100/09 und I R 107/09) .

    34 d) Zu der Frage, wann (Betriebsstätten-)Verluste in diesem Sinne als "final" anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof jüngst mit Urteilen vom 9.06.2010 - I R 100/09 und I R 107/09 - (DB 2010, 1731 und DStR 2010, 1611) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 15.05.2008 (C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601) ausgeführt, ein Verlustabzug komme aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweise, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

    Es kommt mithin darauf an, ob aus der Perspektive des Streitjahres eine Verlustnutzung im ausländischen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist (vgl. das eine Betriebsstätte behandelnde Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08. September 2009, 6 K 308/04 K, EFG 2010, 389; Rev. unter Az. I R 100/09 bei dem BFH anhängig; a.A. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. November 2009, 6 K 147/08, EFG 2010, 265; Rev. unter Az. I R 107/09 bei dem BFH anhängig; vgl. zum Ganzen auch Gosch, BFH-PR 2008, 490).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09

    Berücksichtigung von Verlusten eines Klägers mit einer belgischen Betriebsstätte

    Die Frage, wann das nationale Steuerrecht ausländische Betriebsstättenverluste als definitiv ansehen müsse, könne damit entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09 und I R 107/09) nicht als abschließend geklärt angesehen werden (Sedemund/Wegner, FR 2010, 883; Mitschke, IStR 2010, 670; des FR 2010, 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

    36 - Vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 9. Juni 2010, I R 100/09, Rn. 11, und vom 9. Juni 2010, I R 107/09, Rn. 17.
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.05.2008, C-414/06, Lidl Belgium, DStR 2008, 1030; Urteil vom 13.12.2005, C-446/03, Marks & Spencer, DStR 2005, 2168) und die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 09.06.2010, I R 100/09, IStR 2010, 663 und I R 107/09, IStR 2010, 670) - dort verlangt der BFH verfahrensrechtlich den Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste in voller Höhe im Jahr der Finalität, beantragte die Klägerin unter dem 05.10.2010 erstmals, die gesamten ausländischen Betriebsstättenverluste aus der Beteiligung an der T KG in Höhe von ./. X EUR bei der Feststellung der Einkünfte für das Veranlagungsjahr 2004 steuermindernd zu berücksichtigen.
  • FG Münster, 17.09.2010 - 4 K 5045/03

    Einkünfte aus Beteiligung an österreichischer Personengesellschaft (Offene

  • FG Düsseldorf, 14.04.2022 - 8 K 1836/18

    Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung im Wege des

  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.2010 - I R 65/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,464
BFH, 19.05.2010 - I R 65/09 (https://dejure.org/2010,464)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2010 - I R 65/09 (https://dejure.org/2010,464)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - I R 65/09 (https://dejure.org/2010,464)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes) ist n

  • openjur.de

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand; Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 2 S 1
    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

  • Bundesfinanzhof

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes) ist n

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 2 S 1 EStG 2002
    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • Betriebs-Berater

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • rewis.io

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

  • rechtsportal.de

    Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungsposten für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer

  • datenbank.nwb.de

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechnungsabgrenzung für die Kfz-Steuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungsposten für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechnungsabgrenzung für Kfz- Steueraufwand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    RAP-Aktivierungspflicht für Kfz-Steuer

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer ist abzugrenzen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen Bilanzansatzes

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 25
  • BB 2010, 2033
  • BB 2010, 2103
  • BB 2011, 48
  • DB 2010, 1731
  • BStBl II 2010, 967
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 65/09
    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFH/NV 2010, 1339, BFHE 228, 533, m.w.N.).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339).

    Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1339), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 65/09
    Von dieser darf (und muss) das FA nur abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) oder den zwingenden bilanzrechtlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; Senatsbeschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

    An den in diesem Sinn zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv "richtigen" Bilanzansatz ist das FA gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach diesem Zeitpunkt durch eine höchstrichterliche Entscheidung im gegenteiligen Sinne entschieden worden ist (Senatsurteil in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).

  • BFH, 05.04.2006 - I R 46/04

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - Bilanzänderung wegen nicht

    Auszug aus BFH, 19.05.2010 - I R 65/09
    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenerkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung von Rechtsfragen (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, sowie Senatsurteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

  • BFH, 22.06.2011 - I R 7/10

    Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem "Bearbeitungsentgelt" -

    a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.).

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739).

    So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678).

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17

    Bilanzierungswahlrecht für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

    Für den Bereich der Kfz-Steuer habe der BFH mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 65/09, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl. II] 2010, 967) entschieden, dass die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalender entfällt, aktiv abzugrenzen sei.
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    a) Dem Aktivierungsgebot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallen zunächst nur solche Aufwendungen, die --wie im Streitfall-- zunächst als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen, BFH-Urteil vom 29.10.1969 - I 93/64, BFHE 97, 350, BStBl II 1970, 178; für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kraftfahrzeugsteuer, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt, BFH-Urteil vom 19.05.2010 - I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; bei Werbemaßnahmen die Ausgaben, die getätigt worden sind, um für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitraum die Möglichkeit zu schaffen, Werbung zu betreiben, vgl. Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2008 - 9 K 2244/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 329).
  • FG München, 23.05.2012 - 1 K 3735/09

    Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines

    Jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung sei, wie der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BStBl II 2010, 967 entschieden habe, als richtig anzusehen, so dass Bilanzierender und Finanzbehörde hieran gebunden seien.

    aa) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BFH, Urteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 27. Juli 2011 I R 77/10, BFH/NV 2011, 2152, jeweils m.w.N.).

    Wenngleich § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft, ist die Vorschrift aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. BFH, Urteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Vorlagebeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; vom 22. Juni 2011, I R 7/10, BStBl II 2011, 870; anderer Ansicht Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 89).

    Es reicht für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. BFH, Beschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Urteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; BStBl II 2011, 870; BFH/NV 2011, 2152).

    Bei der Bestimmung der zeitraumbezogenen Gegenleistung ist nicht allein auf die zivilrechtliche Beurteilung der Schuldverhältnisse abzustellen; entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der damit zusammenhängenden Leistungsvorgänge (BFH, Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; in BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; BStBl II 2010, 967; BStBl II 2011, 870; BFH/NV 2011, 2152).

    Ob Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt, bestimmt sich danach, ob einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BFH, Urteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 jeweils m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der zeitraumbezogenen Gegenleistung ist nicht allein auf die zivilrechtliche Ausformulierung der Schuldverhältnisse abzustellen; entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der damit zusammenhängenden Leistungsvorgänge (BFH, Urteile BStBl II 1978, 262;, BStBl II 1988, 327; BStBl II 2010, 967; BStBl II 2011, 870; BFH/NV 2011, 2152).

    Ob Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt, bestimmt sich allein danach, ob einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. BFH Urteile, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808; BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 jeweils m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19

    Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von

    Für den Bereich der Kfz-Steuer habe der BFH mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 65/09, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2010, 967) entschieden, dass die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfalle, aktiv abzugrenzen sei.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dies auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des I. Senats des BFH vom 19.05.2010 (I R 65/09, BStBl. II 2010, 967).

    Mit der hier zu entscheidenden Frage, ob für Beträge von geringer Bedeutung hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ein Bilanzierungswahlrecht besteht, hat sich der BFH in dem Verfahren I R 65/09 erkennbar nicht auseinandergesetzt.

  • BFH, 12.01.2011 - I K 1/10

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine

    Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 I R 65/09 (BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967) die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens.

    Auf die Revision des FA hat der erkennende Senat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet hatten (Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967).

    a) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des X. BFH-Senats in BFH/NV 2010, 1796 beruft, nach dem bei einem aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden könne, stellt ein Abweichen von den Grundsätzen dieses Beschlusses ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BFH kein willkürliches Verhalten dar: Zum einen bestand im Revisionsverfahren für den erkennenden Senat nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlass, an der fehlenden Geringfügigkeit zu zweifeln (vgl. insoweit die Revisionsbegründung des FA vom 28. September 2009 auf S. 4 und die Revisionserwiderung der Klägerin vom 27. November 2009 auf S. 3 im Revisionsverfahren I R 65/09 zur Frage des Vorliegens geringfügiger Beträge).

    Denn der zitierte Beschluss wurde erst am 11. August 2010 und damit nahezu drei Monate nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung in dem Revisionsverfahren I R 65/09 veröffentlicht.

    Wie der Senat in dem angegriffenen Urteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 ausgeführt hat, betrifft die Rechnungsabgrenzung zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; sie ist aber nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nicht darauf beschränkt, was auch der Gesetzeswortlaut aufzeigt (vgl. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 160; Buciek, FR 2010, 1042).

    Wie bereits im Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) dargelegt, kommt es nicht auf die unbefristete Festsetzung der Kfz-Steuer, sondern auf das Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum an.

  • BFH, 27.07.2011 - I R 77/10

    Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen - Aufnahme von sog.

    a) Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt vor, wenn einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 1993, 709; vom 19. Juni 1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m.w.N.).

    § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); die Vorschrift ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen beschränkt (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 24. Juli 1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122; vom 29. November 2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955; Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 7/10, BFHE 234, 168; Buciek in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 EStG Rz 678; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5 EStG Rz 1927; zur passiven Rechnungsabgrenzung: BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).

    Vielmehr reicht es für eine Rechnungsabgrenzung aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteile in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 22. Juni 2011 I R 7/10).

    Der Vorleistungscharakter ist zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; Buciek in Blümich, a.a.O., § 5 EStG Rz 678).

  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

    Es trifft zwar zu, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung "richtig" ist, wenn und soweit die bilanzrechtliche Lage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967, m.w.N.).
  • FG München, 17.04.2023 - 7 K 414/22

    Handgelder für Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Betriebsausgaben

    Dies würde voraussetzen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 04.05.1977 I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; vom 19.05.2010 I R 65/09, BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967; vom 06.04.1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221, BStBl II 993, 709; vom 19.06.1997 IV R 16/95, BFHE 183, 484, BStBl II 1997, 808, jeweils m. w. N.).

    Vielmehr ist es für eine Rechnungsabgrenzung ausreichend, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann und wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Schuldverhältnisses zu erbringenden Leistung besteht (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.2010 I R 65/09, a.a.O.; vom 22.06.2011 I R 7/10, BFHE 234, 168, BStBl II 2011, 870; vom 29.11.2006 I R 46/05, BFHE 216, 159, BStBl II 2009, 955).

    So ist der Vorleistungscharakter zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. BFH-Urteil vom 12.08.1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; BFH-Urteil vom 07.04.2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739; BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 65/09 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 21.09.2010 - 6 K 1271/08

    Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen; Wertaufhellung durch

    Der Kläger war daher nicht an einer Änderung anderslautender Bilanzen gehindert (vgl. BFH vom 19. Mai 2010 I R 65/09, BFH/NV 2010, 1724).
  • FG Köln, 15.06.2011 - 7 K 3709/07

    Fehlerhaftigkeit einer Teilwertabschreibung

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